Wenn schnelle
Hochwasser-Hilfe gefragt ist

  • Hochwasser-Soforthilfe bis 50.000 Euro
  • Spendenmöglichkeiten über George und SB-Geräte

Sie sind vom Hochwasser betroffen und brauchen Hilfe? Wir helfen rasch und unbürokratisch. Oder Sie möchten helfen? Wir erklären Ihnen, wie Sie Menschen in den Hochwassergebieten unterstützen können.

Hochwasser-Soforthilfe

Die Erste Bank möchte ihren Kund:innen in herausfordernden Zeiten zur Seite stehen. Wir stellen daher 100 Mio. Euro zu günstigen Konditionen allen vom Hochwasser Betroffenen schnell und unbürokratisch zur Verfügung:

  • Max. 50.000 Euro in Form eines Überziehungsrahmens 
  • Für unsere Privat- und Firmenkund:innen
  • Max. 2 Jahre Laufzeit
  • Sollzinssatz 2,00 % p.a.
  • Keine Bearbeitungsgebühr, Kontoführung, Bereitstellungsprovision etc.

* Vorbehaltlich einer positiven Finanzierungsentscheidung. Diese Initiative gilt vorerst bis längstens 8.11.2024 bzw. bis zum Erreichen des oben angeführten maximalen Finanzierungsvolumens.

Rechenbeispiel*

Stand: 17.09.2024

*Diese Berechnung stellt nur einen Richtwert dar, Ihren persönlichen Finanzierungsvorschlag erhalten Sie, wenn Sie diesen Prozess fortführen.

So beantragen Sie die Soforthilfe

George Login

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Nachricht an Kundenbetreuer:in

Wählen Sie bei "Worüber möchten Sie reden?" die Kategorie "Hochwasser-Soforthilfe".

Schreiben Sie formlos an Ihre Kundenbetreuer:in, dass Sie die Soforthilfe beantragen möchten.

 

Folgende Informationen helfen uns bei der Bearbeitung:

  • Gewünschter Rahmenbetrag
  • Kurze Schadensbeschreibung z. B. am Eigenheim oder Betriebsgebäude
  • Adresse des Objektes
  • Formlose schriftliche Schadensbestätigung, z. B. durch Stadt bzw. Gemeinde oder Schadensmeldung an Versicherung

Wir bemühen uns um eine Risikoprüfung und Bewilligung oder Ablehnung innerhalb von 24 Stunden (Bankwerktag).

Kein George?
Schicken Sie eine E-Mail mit Ihrer Schadensbestätigung an Ihre Kundenbetreuer:in oder melden Sie sich telefonisch.


 

Schäden durch Naturkatastrophen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen

Die Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, wie Hochwasserschäden, können als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) geltend gemacht werden. Dazu zählen die Beseitigung von Katastrophenfolgen, die Reparatur beschädigter Gegenstände und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen sowie PKW sofern diese nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln wie Katastrophenfonds gedeckt sind.

Überbrückungshilfe ansuchen

Der Akuthilfefonds von ÖSTERREICH HILFT ÖSTERREICH unterstützt Personen, die von den Extremwetterereignissen in ganz Österreich betroffen sind. Ziel ist, bis zum Einsetzen der ersten Zahlungen der Landesregierungen und Versicherung schnell zu helfen und den täglichen Bedarf zu sichern.

Katastrophenfonds ansuchen

Betroffene haben die Möglichkeit einen Antrag auf Unterstützung durch den Katastrophenfonds zu stellen. Erste Ansprechstation ist in allen Fällen die Gemeinde. 

ÖGK ersetzt Arzneimittel und Gesundheitssachen

Die ÖGK bietet allen vom Hochwasser betroffenen Versicherten Ersatz z.B. für Medikamente, Bandagen, Diabetikerbedarf, Brillen oder Rollstühlen.

Arbeiterkammer bietet finanzielle Hilfe

Die Arbeiterkammer Niederösterreich unterstützt betroffene Mitglieder, die Schäden an ihrem Hauptwohnsitz haben. Die Direkthilfe kann für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen im Wohnbereich beantragt werden. Kein Anspruch besteht, wenn der Schaden durch eine Versicherung zur Gänze gedeckt ist.

Schäden melden bei
Team sVersicherung / Wiener Städtische

Bei Schäden durch Hochwasser kommen vor allem Haushalts-, Haus- und Kfz-Versicherungen zum Tragen. 

Wichtig ist, dass Betroffene die Schäden mit Fotos dokumentieren und rasch ihrer Versicherung melden.
Zerstörte oder beschädigte Gegenstände sollte man nicht gleich wegwerfen, sondern aufheben.

Sollten trotz aller Vorkehrungen und Maßnahmen Schäden passiert sein, können Betroffene rasch und unkompliziert via

Schäden melden und gleichzeitig Schadensfotos einreichen.

Zusätzlich steht die kostenlose österreichweite Schadenshotline 050 350 355 der Wiener Städtischen rund um die Uhr zur Verfügung. 

Hilfe für Betriebe

  • WKO: Um betroffene Betriebe schnellstmöglich zu unterstützen, bietet die WKO gemeinsam mit der SVS unbürokratische Unterstützung. Die Bezirks- und Außenstellen der WKNÖ sind Erstansprechpartner. 

  • Kredite über ERP-Fonds und aws Garantien: Betroffene Unternehmen können zinslose Kredite über den ERP-Fonds zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen inklusive Garantien beantragen.

  • Österreichische Hotel- und Tourismusbank: Bei einem Ansuchen aus dem Tourismus und aus der Freizeitwirtschaft.

  • Kurzarbeit: Unternehmen, die durch das Hochwasser geschädigt wurden, steht Kurzarbeit zur Verfügung. Es genügt in diesem Fall eine Betriebsvereinbarung, um diese in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, sich zeitnah mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen. Der Antrag auf Kurzarbeit kann bis zu drei Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.

  • ÖGK: Betriebe erhalten unbürokratische Soforthilfen. Diese umfassen Stundungen, Ratenvereinbarungen, Meldeverspätungen und Beitragsprüfungen.

Einfach spenden

Gemeinsam können wir den Betroffenen zur Seite stehen und ihnen zeigen, dass sie nicht allein sind.

ÖSTERREICH HILFT ÖSTERREICH ist eine gemeinsame Initiative von Österreichs führenden Hilfsorganisationen in Kooperation mit dem ORF.

Spenden sind steuerlich absetzbar. Damit das Finanzamt diese automatisch berücksichtigt, müssen Sie unter  Verwendungszweck  Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.

Jetzt spenden:

Mit einer Überweisung direkt am SB-Gerät

Mithelfen bei Aufräumarbeiten


Nach den Überflutungen beginnen die Aufräumarbeiten. Wenn auch Sie mit Zeit und Tatkraft unterstützten möchten, melden Sie sich bei 

  • füreinand'
    Österreichs Community für Mitmenschlichkeit (fuereinand.at)

  • Team Österreich 
    die Hilfsplattform von Ö3 und dem Roten Kreuz

Unfallversichert

Ehrenamtliche Mitglieder und freiwillige Helfer:innen von im Gesetz (ASVG) aufgezählten Hilfsorganisationen, wie beispielsweise Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz, Wasser-Rettung, Bergrettungsdienst stehen im Rahmen von Einsätzen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch andere Personen, die im Unglücksfall oder bei allgemeiner Not und Gefahr Hilfe leisten, sind für diese Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.