Rechtsform der Sparkassen

Die ersten Sparkassengründungen erfolgten durch Vereine, wobei die erste Gründung auf das Jahr 1819 zurückgeht, als in Wien die Erste österreichische Spar-Casse entstand. Der Gründungsgedanke der Sparkassen als Gegengewicht zu den damaligen Bankhäusern – den einzigen damals existierenden Kreditinstituten – lag in der Schaffung einer Präventiveinrichtung gegen die Verarmung der Bevölkerung und eines Instruments der Vermögensbildung der erwerbstätigen Bevölkerung nach den Napoleonischen Kriegen. Von einschneidender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Sparkassen war das Sparkassenregulativ des Jahres 1844, das die bis 1979 geltende Vorgängerregelung des Sparkassengesetzes war. Erst die Gesetzgebung nach den Revolutionsjahren 1848/49 erlaubte auch den Gemeinden die Gründung von Sparkassen, wovon diese, beginnend mit Bregenz, Waidhofen/Ybbs und Markt St. Florian, ausgiebig Gebrauch machten, besonders als durch das Musterstatut von 1853 auch die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Die Sparkassen sind damit in Österreich jene Kreditinstitute, die auf die längste Geschichte zurückblicken können.

Bereits diese gesetzlichen Regelungen legten fest, dass die Sparkassen über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und jede Sparkasse ein selbstständiges Institut ist. Die Gründung derartiger Institute erfolgte in der Weise, dass das Gründungskapital von einem Verein zur Verfügung gestellt wurde (Vereinssparkassen) oder Gemeinden (Sitzgemeinden) Haftungen für die Verbindlichkeiten übernahmen bzw. in der Folge eine Ausfallshaftung bei Liquidation der Sparkasse gegeben ist (Gemeindesparkassen).

Da die Sparkassen für die Veranlagung der Ersparnisse einer breiten Masse der Bevölkerung zuständig waren, wurde vom Gesetz her stark auf die Sicherheit der Veranlagung Wert gelegt, was darin zum Ausdruck kam, dass die Institute strenge Veranlagungsvorschriften hatten (ursprünglich in den Grundzügen einheitliche Satzungen).

Die derzeit bestehenden Regelungen für Sparkassen gehen in den Grundzügen auf die Gesetzgebung des Jahres 1979 zurück (BGBl 64/1979), wobei in der Folge insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen der Bankwesengesetze (BWG) laufend Adaptierungen des Sparkassengesetzes (SpG) erfolgten. Die Regelungen 1979 waren geprägt von Liberalisierungstendenzen, z. B. wurde das bestehende Regionalitätsprinzip sowie die strengen speziellen Veranlagungsvorschriften beseitigt.

Die Tatsache, dass sich die Rechtsform der Sparkassen weit über hundert Jahre bei unterschiedlichsten (wirtschafts)politischen Systemen erhalten hat, zeigt ihre Zeitlosigkeit und Bedeutung für die Volkswirtschaft. Sie unterlag dadurch einem ständigen Anpassungsprozess an das wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Umfeld, wobei dieser Prozess durch die jüngste Rechtsform der Sparkassen-Stiftung ihr vorläufiges Ende gefunden haben dürfte.

 

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