Regulatorische Veröffentlichungen

BASEL III - 2014

Offenlegung Vergütungspolitik 2014 gemäß Art 450 CRR

Offenlegung gemäß Teil 8 CRR (Art 431-455) für 2014

Für die geforderten Angaben verweisen wir auf die in der Offenlegung der Erste Group Bank AG enthaltenen Informationen.

Offenlegung gemäß Art. 437 Abs. 1 lit. C CRR

Ergänzungskapitalinstrumente - Tier2

Veröffentlichung der Salzburger Sparkasse betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) ist die Sparkasse verpflichtet, die Einhaltung folgender Bestimmungen des BWG auf ihrer Internetseite zu erörtern:

1) §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a BWG: Qualifikationsanforderungen GeschäftsleiterDie Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleiter der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Vorstandsmitgliedern der Sparkasse geregelt. Diese Richtlinie definiert im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governancekriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Vorstands, Diversität).

2) § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG: Qualifikationsanforderungen AufsichtsratsmitgliederDie Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Aufsichtsratsmitgliedern der Sparkasse definiert. Diese Richtlinie regelt im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governancekriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität).

3) § 29 BWG: NominierungsausschussIn der Sparkasse wird ein Nominierungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 29 BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung für den Nominierungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Dem Nominierungsausschuss obliegt insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Eignungsbeurteilung nach den unter Pkt. 1) und 2) angeführten Maßstäben.

4) § 39b BWG samt Anlage: Grundsätze der VergütungspolitikDie Grundsätze der Vergütungspolitik der Sparkasse sind, sowohl für variable als auch für fixe Vergütung in entsprechenden Richtlinien festgehalten. Diese Richtlinien werden jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der jeweiligen Richtlinien über die Vergütungspolitik obliegt dem Vergütungsausschuss. Die Richtlinien basieren auf den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auf der Umsetzung der CRD III Richtlinie (Richtlinie 2010/76/EU) in § 39b BWG samt Anlage und auf den einschlägigen Rundschreiben der FMA. Ergänzend wurden die CEBS-Guidelines über Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10.12.2010 herangezogen. Tragende Grundprinzipien der Richtlinien der Sparkasse über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und des Zusammenhangs zwischen Leistung und Entlohnung.

5) § 39c BWG: VergütungsausschussIn der Sparkasse wird ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 39c BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung für den Vergütungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Insbesondere ist der Vergütungsausschuss für die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen zuständig.

6) § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG: erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkaptitalrentabiliät:Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.

Basel III - 2014

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