Eigentümerlosigkeit

Ein wesentliches Merkmal der Sparkassen ist, dass sie keinen Eigentümer und keinen Begünstigten, also keinen Gesellschafter haben. Dieser Grundsatz schließt eine Beteiligung am Vermögen oder am Gewinn einer Sparkasse für Gemeinden, Sparkassenvereine und sonstige juristische sowie natürliche Personen grundsätzlich aus.

Partizipations- und Ergänzungskapital

Dieser dominierende Grundsatz wird nur dort durchbrochen, wo Sparkassen Partizipations- und Ergänzungskapital begeben. Am Ergebnis ist eine Beteiligung nur durch Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) oder Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 BWG) möglich, am Vermögen nur über Partizipationskapital. Beide der genannten Instrumente haben aber gemeinsam, dass damit keinerlei Einfluss- bzw. Stimmrechte, wie sie z. B. einem Aktionär über eine Aktiengesellschaft zustehen, verbunden sind. Damit ist auch kein Einfluss auf die Gestion des Instituts durch diese Kapitalgeber möglich.

Sonstige Beteiligungsformen

Bei der seit 1986 möglichen Konstruktion einer Sparkassen Aktiengesellschaft besteht nun die Möglichkeit, dass sich juristische bzw. natürliche Personen an ihr beteiligen können. Die Anteilsverwaltungssparkasse bzw. die Sparkassen-Stiftung jedoch bleiben eigentümerlos, und es können deshalb an ihr keine wie immer gearteten Beteiligungen oder sonstigen Eigentumsverhältnisse begründet werden.

Die Haftungsgemeinde haftet – wie schon erwähnt – für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse § 2 Abs. 1 SpG als Ausfallsbürge, wobei mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse zur ungeteilten Hand haften. Bei den Sparkassenvereinen besteht hingegen keinerlei Haftung. Im Falle der Insolvenz einer Sparkasse wird die Sparkassen-Haftungs AG im Sinne der Einlagensicherungsbestimmungen des § 93 BWG tätig. Im Jahr 1994 gab es im Rahmen der Tendenzen der Liberalisierung und Deregulierung des Bankwesens eine Neuregelung dieser Bestimmungen im BWG. Der Bestandschutz, wonach die Anteilsverwaltungssparkasse mindestens 51 Prozent der Sparkassen Aktiengesellschaft halten musste, fiel, und die Anteilsverwaltungssparkasse und seit 1999 auch die Sparkassen-Stiftung können frei über die Aktien verfügen.

Im Jahr 2003 hat die österreichische Bundesregierung einer Forderung der EU-Kommission entsprochen und durch eine Novelle des Sparkassengesetzes die Haftung der Gemeinden abgeschafft bzw. durch eine Regelung im Sparkassengesetz mit bestimmten Übergangsfristen in den nächsten Jahren auslaufen lassen.

Konzernmäßige Verflechtungen

Da Sparkassen-Stiftungen und Anteilsverwaltungs-Sparkassen nicht operativ im Bankgeschäft tätig sind, sondern nur Anteile an Sparkassen Aktiengesellschaften halten, besteht bei diesen Formen kein Eigentümer. Es kann über sie eine konzernmäßige Verflechtung mit einer Sparkassen Aktiengesellschaft nicht oder nur dann gegeben sein, wenn eine dieser Rechtsformen Mehrheitsanteile an zwei oder mehreren Sparkassen Aktiengesellschaften hält. Dies ist derzeit nirgends der Fall.

Sparkassen in der ursprünglichen Rechtsform sind zwar als Sparkassen tätig, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 SpkG ebenfalls keinen Eigentümer, sodass sie nur dann in einem Sparkassen-Konzern sein können, wenn sie selbst Anteile an einer Sparkassen Aktiengesellschaft halten. Sparkassen Aktiengesellschaften können mit anderen Sparkassen Aktiengesellschaften über einen Konzern bzw. eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne des österreichischen BWG zusammengefasst sein, wenn Anteilsverflechtungen bestehen, dabei ist jedoch immer die Höhe der Beteiligung für die Wertung zu berücksichtigen (beispielsweise bei der Erste Bank, die z. B. gegenüber der Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft Konzernmutter ist).

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